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Rechtshistorie der Wandrosetten

von Lutz Meißner

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Wandrosetten - Ein kleiner Exkurs in die Frankfurter Rechtsgeschichte

Den meisten Leuten fallen sie gar nicht auf: die Wandrosetten, die an vielen Häusern entlang der Straßenbahnstrecken ihren Dienst tun. So unscheinbar sie auch sein mögen, es steckt in ihnen ein beachtliches Konfliktpotential.

Mit dem Beschluss der Stadtverordneten, die Pferdebahn in städtische Regie zu übernehmen, begann 1897 zugleich die Elektrifizierung der Straßenbahn. Die „Trambahnumwandlung“, wie man das Projekt damals allgemein nannte, rief ein bis dahin unbekanntes Problem hervor: die Querdrähte, die den in 6 m Höhe über dem Gleis befindlichen Fahrdraht hielten, bedurften einer stabilen Befestigung, entweder an eisernen Masten an der Bürgersteigkante oder mit Wandrosetten unmittelbar an Gebäuden (deshalb war damals auch der Begriff Hausrosetten gebräuchlich), was die Einwilligung der Hauseigentümer voraussetzte. Es sind Fälle überliefert, in denen Hauseigentümer keinen Mast vor ihrem Haus haben wollten und von sich aus die Anbringung einer Wandrosette verlangten; aber in der Regel war es umgekehrt: wegen räumlicher Enge konnte kein Mast gestellt werden, doch die betroffenen Hauseigentümer lehnten die Anbringung einer Wandrosette ab, manche aus Prinzip, manche  befürchteten Schäden am Gebäude oder die Übertragung von Schwingungen ins Gemäuer; dass diese Befürchtung nicht unbegründet war, lässt sich den ersten Bau- und Betriebsvorschriften mit der Verpflichtung zum Einbau von Schalldämpfern entnehmen [1].

Das städtische Enteignungsrecht nach preußischem Recht

Der massive, regelrecht organisierte Widerstand ließ das Bahnamt die Verzögerung oder gar Vereitelung seiner Ausbaupläne befürchten.  Dem mit der Trambahnumwandlung beauftragten Konsortium [2] war es nur in sehr wenigen Fällen gelungen, die erforderliche Erlaubnis zu erwirken, nachdem sich Hauseigentümer in großer Zahl auf Versammlungen geeinigt hatten, die Wandrosetten nicht zu genehmigen [3]. Für das Bahnamt war die Frage „Mast oder Wandrosette“ nicht nur eine Frage der  Ästhetik oder der Verkehrssicherheit, sondern auch eine Geldfrage. Für die Aufstellung eines Rohrmastes wurde je nach Horizontalzugstärke mit Kosten zwischen 160 und 200 Mark kalkuliert, für einen Gittermast zwischen 75 und 165 Mark, für eine Wandrosette nur rd. 15 Mark [4].

Die Möglichkeit, Wandrosetten auch gegen den Willen der Eigentümer anzubringen, eröffnete das preußische Enteignungsgesetz [5]. Allerdings konnte das private Eigentum nicht schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes in Anspruch genommen werden, vielmehr musste das Enteignungsrecht, hier also das Recht, den Hauseigentümer zur Duldung einer Wandrosette zu verpflichten, erst durch Verordnung des Preußischen Königs verliehen werden. Erst danach konnte der Magistrat beim Regierungspräsidenten das eigentliche Enteignungsverfahren beantragen.

In einem Bericht an den Magistrat betreffend die „Einführung des elektrischen Betriebes auf der städtischen Strassenbahn dahier, insbesondere Verleihung des Enteignungsrechts zur Anbringung von Wandrosetten an Privatgebäuden“ forderte das Elektrizitäts- und Bahnamt schon am 25.7.1899, der Magistrat wolle den Erlass einer Königlichen Verordnung erwirken [6]. Beigefügt war dem Antrag ein Verzeichnis der Gassen, Straßen und Plätze, in denen der Polizeipräsident die Aufstellung von Bahnmasten aus verkehrspolizeilichen Gründen nicht gestattete. Die Straßenliste war so umfangreich, dass Wandrosetten im bebauten Ortszusammenhang die Regel, die Masten die Ausnahme gewesen sein dürften.

Etwa ein Jahr später gelangte der umfangreiche Antrag des Magistrats (u.a. hatte der Regierungspräsident die Einreichung eines Plans mit allen zu elektrifizierenden Strecken nebst umfassender Kalkulation der Kosten der Netzerweiterung und Elektrifizierung gefordert [7] auf dem Dienstweg über den Regierungspräsidenten in Wiesbaden und den Preußischen Minister der Öffentlichen Arbeiten zur Kenntnis seiner Majestät. In seinem Sommerurlaub, auf der königlichen Yacht „Hohenzollern“ vor Helgoland weilend, unterzeichnete der Preußische König und Kaiser Wilhelm II. das beantragte Dekret am 30.7.1900. Im städtischen Amtsblatt Nr. 37 vom 8. September 1900 konnten es die Frankfurter lesen:

 

Damit war die Frankfurter Straßenbahn das dritte Unternehmen in Preußen nach der Grossen Berliner Strassen-Bahn-Gesellschaft und der Casseler Strassenbahn-Actiengesellschaft, dem das Ent- eignungsrecht für die Wand-Rosetten verliehen worden war [8].

Die nunmehr mögliche Drohung, die Montage der Wandrosetten notfalls zu erzwingen, scheint den organisierten Widerstand der Hauseigentümer gebrochen zu haben. Die Bediensteten des Bahnamtes haben danach so erfolgreich verhandelt, dass auf Enteignungsverfahren verzichtet werden konnte.

Wesentlich für den Verhandlungserfolg war nach Auffassung des Bahnamtes das Prämienmodell, das man ohne Genehmigung des Magistrats eingeführt hatte. Eine Prämie von 6,00 Mark erhielten die Bediensteten für jede bei Privateigentümern erzielte Genehmigung zur Anbringung einer Rosette. Einen interessanten Einblick gibt der nachträglich vom Bahnamt gestellte Antrag auf Genehmigung der Prämienzahlung:

„...Der Bauführer Volck, welcher mit den einschlägigen Verhältnissen besonders vertraut ist, wurde beauftragt, durch mündliche Verhandlungen und Einwirkung auf die Hausbesitzer zu versuchen die Zusagen derselben zu erlangen.

Dieses Verfahren hat sich bewährt. Die weitaus größere Mehrzahl der Hausbesitzer ist zu bewegen gewesen, die verlangte Genehmigung zu ertheilen, so dass die Einleitung von Enteignungsverfahren zur Anbringung von Wandrosetten bisher nicht erforderlich geworden ist.

Im Hinblick auf die guten Erfolge der von P. Volck mit Umsicht und Geschick, hauptsächlich in dienstfreier Zeit, geführten mühevollen und vielfach undankbaren Verhandlungen wurde demselben … eine Prämie von 6,-- M. für jede bei den Hauseigenthümern erlangte Genehmigung zur Anbringung einer Rosette bewilligt und bezahlt. Mit Magistrats-Beschluss vom 6. Dezember vor. Jrs. -2434- ist uns jedoch eröffnet worden, dass diese Bewilligung der vorherigen Zustimmung des Magistrats bedurft hätte und das diese Zustimmung für die Folge vorher einzuholen ist. Wir beantragen daher:

Der Magistrat wolle genehmigen, dass für jede der Stadt bewilligte Anbringung einer Wandrosette dem Beamten des Elektrizitäts- und Bahnamtes, welcher die Vereinbarung herbeigeführt hat auch fernerhin eine Prämie gewährt werde, jedoch mit Rücksicht darauf, dass die Hauseigenthümer sich nunmehr im Allgemeinen bereits mit der Anbringung von Rosetten befreundet haben und daher die Verhandlungen weniger schwierig zuführen sind als früher, die Prämie auf 4,-- Mark herabzusetzen [9].“ - Zwanzig Jahre später bewilligte der Magistrat die Aufstockung der Prämie auf 40,00 Mark. [10]

Das neue Recht von 1937

Das städtische Enteignungsrecht wurde durch das neue Personenbeförderungsgesetz [11] bzw. die auf seiner Grundlage erlassene Bau- und Betriebsordnung [12] gegenstandslos; die BOStrab regelte umfassend die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der Straßenbahn und ersetzte mit Wirkung vom 1.1.1938 reichsweit alle bisherigen Bau- und Betriebsvorschriften der Länder. Die Duldungspflicht der Hauseigentümer hinsichtlich der Wandrosetten regelte sie allerdings nur indirekt. § 14 Abs. 3 BOStrab1938 besagte, dass für das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für die Oberleitung die Bestimmungen in § 3 Straßenverkehrsordnung über Anbringung und Duldung von Verkehrsschildern sinngemäß gelten.

Nach den neuen Regeln kam es auf das Verhandlungsgeschick der Straßenbahnmitarbeiter nicht mehr an. Dem Geist der Zeit entsprechend war das Verfahren autoritär und denkbar einfach: wenn kein Mast auf öffentlicher Straße aufzustellen war, teilte die Verkehrspolizeibehörde im Benehmen mit der Straßenbahnverwaltung dem Grundstückseigentümer mit, wann, wo und wie viele Wandrosetten angebracht würden und dies war vom Eigentümer zu dulden. Eine Entschädigung konnte im Schadenfall gewährt werden, wenn dem Eigentümer durch die Maßnahme ein Schaden erwachsen war, den selbst zu tragen ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Darüber entschieden die Polizeibehörde und ggf. die nächsthöhere Verwaltungsbehörde [13].

Provisorische Regeln nach 1945

Nach dem Krieg lebte das städtisch-preußische Enteignungsrecht nicht wieder auf; obwohl PBefG1935 und BOStrab1938 formal NS-Gesetze waren, galten sie fort. Allerdings war die  Enteignungsregel gemäß § 14 Abs. 3 BOStrab1938 i.V. mit § 3 Abs. 5 StVO1935 im Hinblick auf den neuen Art. 14 Abs. 3 GG nicht mehr verfassungskonform, nur: es gab weder eine neue bundesgesetzliche Regelung noch war sie absehbar.

Nicht nur die schon bald nach Kriegsende begonnenen Neubauvorhaben der Straßenbahn, z.B. die Neubaustrecke durch Wilhelm-Hauff- und Mendelssohnstraße, wo man Wandrosetten benötigte, sondern auch die große Zahl von Wandrosetten, die beim Wiederaufbau zerstörter Gebäude anzubringen waren, erforderten eine rechtliche Neuregelung. Eine Möglichkeit hierfür bot die neue Hessische Gemeindeordnung [14], die der Stadt Frankfurt den Erlass einer Polizeiverordnung erlaubte. Die städtischen PolizeiVOen von 1951 [15] und 1954 [16] enthielten einen Sonderabschnitt für Hauseigentümer, der sie zur Duldung der Wandrosetten verpflichtete. Diese Regelung galt bis Inkrafttreten des neuen Personenbeförderungsgesetzes [17] im Jahr 1961.

 

Seitdem ist  die  Duldungspflicht für Wandrosetten nicht mehr in nachgeordneten Bestimmungen, sondern unmittelbar im Gesetz geregelt; beim Bau neuer Anlagen ist über die Duldungspflicht im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden (vgl. heute § 32 PBefG). In der Umsetzung ist die Praxis heute wie damals sehr unterschiedlich. Während durchaus neue Wandrosetten und andere Befestigungen auch an neuen Gebäuden vorkommen, z.B. in der  Volta-, Textor-, Hedderich- und Langestraße, scheinen Einigungen mit Hauseigentümern auch weiterhin nicht überall möglich zu sein. Einer der wenigen öffentlich gewordenen Streitfälle betraf eine Wandrosette am Haus Offenbacher Landstraße 251 (vgl. VGF-Pressemeldung vom 11.8.2009 [18]).

Auch technisch sind die Wandrosetten und vor allem ihre Befestigung im Mauerwerk anspruchsvoller geworden (u.a. wegen Wärmedämmung an Fassaden). An manchen Stellen kann man ahnen, dass die Zuglasten heute größer sind und damit auch der Befestigungsaufwand, etwa an der Kreuzung Friedberger Land-/Rohrbach-/Glauburgstraße, wo Ende 2010 die rund 100 Jahre alten Wandrosetten außer Dienst gesetzt und durch kräftige Stahlrohrmasten ersetzt wurden. Auf den Neubaustrecken der Linien 17 und 18 in der Stresemannallee und der Friedberger Landstraße ist  gut  zu sehen, dass die Wandrosetten städtebaulich weitaus weniger aufdringlich wären als der „Mastenwald“, der sie ersetzte.

[1] „Hausrosetten müssen mit Schalldämpfern versehen sein.“ §12 der Bau- und Betriebsvorschriften für Straßenbahnen mit Maschinenbetrieb vom 26.9.1906, Zentralblatt der Bauverwaltung, Nr. 88/1906, S. 555 ff.
[2] bestehend aus den Firmen Siemens & Halske und Brown, Boverie & Cie.
[3] ISG, Magistratsakte R 1795, Bl. 33R

[4] ISG, Magistratsakte R 1795, Bl. 33; Frankfurter General-Anzeiger vom 23.4.1899

[5] Gesetz über Enteignungen vom 11. Juni 1874, Preuß. Gesetzessammlung S. 221
[6] ISG; Magistratsakte R 1795, Bericht des Elektrizitäts- und Bahnamtes vom 25.7.1899 an den Magistrat, Bl. 3 ff.
[7] ISG, a.a.O., Bl. 11

[8] ISG, a.a.O., Bl. 4

[9] ISG, Magistratsakte R1795,Bl. 33, Schreiben des Elektrizitäts- und Bahnamtes vom 11.1.1902

[10] ISG, a.a.O., Bl. 41

[11] Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande -PBefG-  vom 4.12.1934, RGBl. I, S. 1217

[12] Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung -BOStrab- vom 13.11.1937, RGBl.I S. 1179

[13] § 3 Abs. 4 und 5 StVO

[14] Hessische Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1945, GVBl.1946 S. 1

[15] Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen der Stadt Frankfurt am Main vom 17.12.1951, Mitteilungen 1951, S. 243

[16] PolizeiVO vom 20.7.1954, Mitteilungen 1954, S. 189

[17] Personenbeförderungsgesetz vom 21.3.1961, BGBl. I, S. 241; Neufassung vom 8.August 1990 (BGBl.I S.1690) Zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)

[18] http://www.vgf-ffm.de/de/aktuellpresse/news/einzelansicht/news/klotz_des_anstosses_vgf_demontiert_provisorischen_mast/

Alte Gasse 6, seit 1971 ohne Funktion

 

Seit 1953 (!) ungenutzt: Arnsburger Straße 68

 

Rosette am Danziger Platz 2 (1991 aufgegeben)

 

Goethestraße 32, seit 1986 ohne Aufgabe

 

 

 

Gr. Friedberger Straße 14, 1999 „entlastet“

 

Fahrdrahtbefestigung in der Hedderichstraße

 

Kaiserstraße 14, seit 1986 ohne Aufgabe

 

Maueranker am Altenheim Lange Straße

 

 

 

Hausanker Zeil 123, seit 1978 funktionslos

 

Hausrosetten Neebstraße 16-18, 2007 aufgelassen

 

Befestigung in der Offenbacher Landstraße 359

 

Halterung Offenbacher Landstraße 368

 

 

 

Verankerung Offenbacher Landstraße 400

 

Seit 1986 verwaist: Rosette Schillerstraße 5

 

Rosette im Ruhestand in der Schweizer Straße 3

 

Wandanker am Haus Schweizer Straße 104

 

 

 

Textorstraße 31, Wandrosette mit Ablaufblech

 

Vilbeler Straße 34, arbeitslos seit 1999

 

Relikt auf der Zeil an Haus 29-31

 

Masten-Wald an der Neubaustrecke

 

 

 

www.tramfan-ffm.de
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